Oberlandesgericht Koblenz
Az: l U 1025/00
Verkündet am. 25.07.2001
Vorinstanz: Landgericht Koblenz – Az.: 16 O 384/99
In dem Rechtsstreit wegen Amtshaftungsanspruch hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Juni 2000 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand :
Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung Schadensersatz in Höhe von 11.874,24 DM, die er zu Unrecht als Beiträge gezahlt habe.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die ihr obliegende Verpflichtung zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln schuldhaft verletzt, da sie wegen der tatsächlich nicht gesicherten öffentlich-rechtlichen Zufahrt zu dem Grundstück des Klägers dieses zu Unrecht als beitragspflichtig im Sinne des § 7 Abs. l KAG angesehen habe; der Anspruch des Klägers sei auch nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da der Kläger auf eine richtige Rechtsanwendung der Beklagten habe vertrauen dürfen und für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass die ergangenen Bescheide rechtswidrig seien, weshalb ihm nicht habe zugemutet werden können, gegen die Bescheide Widerspruch zu erheben bzw. den gegen den Bescheid vom 6. Dezember 1990 eingelegten Widerspruch aufrecht zu erhalten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie geltend macht, es liege keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor, da die fehlende Widmung des zum Grundstück des Beklagten führenden Weges habe nachgeholt werden können und ihr aus eigener Kenntnis und eigenen Unterlagen nicht bekannt gewesen sei, ob die Widmung erfolgt sei; für sie habe hinsichtlich der Widmung des Weges auch keine konkrete Erkundigungspflicht bestanden, da sie auf die örtlichen Verhältnisse haben vertrauen dürfen. Jedenfalls sei ein Anspruch des Klägers gemäß § 839 Abs.3 BGB aus[…]