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Bonuszahlung – Vereinbarung in Anstellungsvertrag

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LG Dortmund – Az.: 10 O 85/18 – Urteil vom 29.01.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 3.928.801,00 EUR dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, welcher bei der Beklagten als Geschäftsführer tätig war, verfolgt gegen diese noch Ansprüche aus einem langfristigen Vergütungsbaustein (Long-Term-Incentive-Plan, im Folgenden: „LTIP“). Im Übrigen haben sich die Parteien in einem weiteren Rechtsstreit vor der Kammer umfassend verglichen.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Erdgaslogistikunternehmen. Sie ging 2011 aus dem A1 Konzern hervor (Umsetzung einer Verpflichtungszusage gegenüber der EU-Kommission aus einem Kartellverfahren gegen die A1 AG um einem Bußgeldvorwurf zu entgehen).

Mit den Vorgaben des 3. EU-Binnenmarktpaketes kam es im Energiesektor zu weitgehenden Entflechtungsauflagen, die die Umwandlung von integrierten Netzbetreibern zu sogenannten unabhängigen Transportnetzbetreibern (= UTB oder Englisch: ITO = independent transmission operator) erforderten. Als ITO hat die Beklagte über einen Aufsichtsrat zu verfügen (§ 10d EnWG). Die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates fand am 29.02.2012 statt, mit der Wahl von A2 zum Vorsitzenden.

Die B2-Gruppe erwarb 2011 die Geschäftsanteile der Beklagten. Mittelbare Gesellschafter der Beklagten waren seitdem 2 Fonds der Gruppe, namentlich B2-Fond (77,2 %) und C1 und 2 (22,8 %).

Der Beginn der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten/deren Muttergesellschaft D1 GmbH und Co. KG (vormals D2 GmbH & Co. KG) fällt in die Umbruchphase 2011. Die Zertifizierung der Beklagten als Transportnetzbetreiberin erfolgte letztlich unter Auflagen mit Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.03.2013 nach Beantragung am 02.03.2012.

Der Kläger war vor seiner Tätigkeit für die Beklagte für E1 und E2 tätig. Für Letztere als „Global Discipline Head Logistics and Infrastructure E&P“, parallel zuständig für die weltweite Sicherheitsperformance des Konzerns (E3).

Der Dienstvertrag des Klägers wurde ausgehandelt. Es gab einen Vertragsentwurf, den die damalige Gesellschafterin B2 dem Kläger zukommen ließ. Der dortige § 7 mit der Überschrift „Vergütung“ enthielt Bestimmungen in Abs. 1 zur Grundvergütung, in Abs. 2 zur Höhe des leistungsabhängigen Bonus (MIP = management incentive plan) und in Abs. 3 zur Fälligkeit dieses Bonus, sons[…]


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