Auf Mobbing gestützte Schmerzensgeldansprüche können vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren bereits nach 2 Jahren verwirkt sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Recht verwirkt, wenn der Gläubiger es längere Zeit nicht ausgeübt hat (Zeitmoment), der Schuldner darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen werden, und diesem die Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben auch nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment). Zum Zeitablauf müssen daher besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten, als auch des Verpflichteten hinzukommen. Für das Zeitmoment der Verwirkung kommt es daher entscheidend auf den Zeitpunkt der letzten Mobbinghandlung an. Um eine effektive Rechtsverteidigung zu ermöglichen, entspricht es auch regelmäßig dem Interesse des Anspruchsgegners (Mobbers), sich zeitnah gegen Mobbingvorwürfe zur Wehr setzen zu können (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 25.07.2013, Az.: 5 Sa 525/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Hamm Az: III-3 RVs 85/10 Beschluss vom 25.10.2010 Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Detmold hatte den Angeklagten am 08.02.2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 […]