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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsnehmeranspruch auf Herausgabe von Nachträgen zum Versicherungsschein 

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

Datenschutzrecht behindert Herausgabe von Versicherungsnachträgen
Im Zentrum rechtlicher Auseinandersetzungen im Versicherungswesen steht oft die Frage nach dem Umfang und der Grenze von Informationspflichten zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern. Besonders brisant wird diese Thematik, wenn es um die Herausgabe von Nachträgen zu Versicherungsscheinen geht, die wesentliche Informationen über Änderungen in Versicherungsverträgen, wie Beitragsanpassungen, enthalten. Hierbei kollidieren regelmäßig das Auskunftsinteresse des Versicherungsnehmers und die Schutzinteressen des Versicherers.

Die Rechtslage wird zusätzlich durch die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzrechts, wie die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), und durch allgemeine zivilrechtliche Grundsätze, wie Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, beeinflusst. Diese Konstellation führt zu komplexen rechtlichen Herausforderungen, in denen die Auslegung und Anwendung von Normen wie dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der Zivilprozessordnung (ZPO), speziell im Kontext der Stufenklage, eine entscheidende Rolle spielen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 O 185/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Landgericht Potsdam hat in einem Urteil den Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Herausgabe von Nachträgen zum Versicherungsschein abgewiesen, da die Klage teilweise unzulässig und unbegründet war.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Klage: Das Gericht hat die Klage der Versicherungsnehmerin abgewiesen, die die Herausgabe von Nachträgen zu ihrem Versicherungsschein forderte.
Unzulässigkeit der Stufenklage: Die Klägerin hatte eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO eingereicht, welche als unzulässig eingestuft wurde, da die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung eines konkreten Leistungsanspruchs diente.
Kein Auskunftsanspruch gemäß DS-GVO: Der geforderte Auskunftsanspruch konnte nicht auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützt werden, da er nicht den Datenschutzbelangen, sondern vermögensrechtlichen Interessen diente.
Kein Anspruch aus dem VVG: Die Klägerin konnte keinen Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 VVG geltend machen, da keine konkreten Angaben zum Abhandenkommen der Unterlagen gemacht wurden.


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