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Eigenbedarfskündigung – Härtegründe bis zum der Schluss der mündlichen Verhandlung bestehen

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Gerichtsurteil bestätigt Eigenbedarfskündigung trotz Härtegründen
Die Thematik der Eigenbedarfskündigung steht im Zentrum vieler mietrechtlicher Auseinandersetzungen. Diese Art der Kündigung tritt ein, wenn Vermieter die von ihnen vermietete Wohnung für sich selbst, ihre Familienangehörigen oder Angehörige ihres Haushalts benötigen. Eine solche Kündigung muss stets wohl begründet sein, wobei die Interessen beider Parteien – Vermieter und Mieter – sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen.

Hierbei spielen nicht nur die Bedürfnisse des Vermieters eine Rolle, sondern auch mögliche Härtegründe aufseiten des Mieters, die gegen eine Räumung sprechen könnten. Diese Härtegründe müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestehen und werden individuell betrachtet. Sie können von körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen bis hin zu sozialen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten reichen. Die rechtliche Herausforderung liegt in der Abwägung dieser Interessen und in der Beurteilung, ob die Kündigung rechtmäßig und die Räumungsaufforderung angemessen ist. Dieses komplexe Thema erfordert eine tiefe juristische Durchdringung und wird oft zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, wie im vorliegenden Fall des Amtsgerichts München.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 461 C 1702/21   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil des Amtsgerichts München bestätigt die Räumungspflicht der Beklagten aufgrund einer Eigenbedarfskündigung durch die Kläger, wobei die Berücksichtigung von Härtegründen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zentral ist.

Liste der zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rechtmäßigkeit der Eigenbedarfskündigung: Die Kläger kündigten die Wohnung aufgrund von Eigenbedarf, welcher für ihre minderjährigen Söhne, darunter ein schwerbehinderter Sohn, erforderlich war.
Notwendigkeit eines Aufzugs: Die aktuelle Wohnung der Kläger im 5. Stock ohne Aufzug war für den behinderten Sohn nicht geeignet, die gekündigte Wohnung hingegen hatte einen Aufzug.
Wirksamkeit der Kündigung: Die Kündigung erfüllte die erforderliche Schriftform und war inhaltlich gültig.
Zurückweisung des Widerspruchs: Der Widerspruch der Beklagten gegen die Kündigung wurde mangels ei[…]


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