Es kommt nicht selten vor, dass ein Paar in eine gemeinsame Wohnung zieht. Da das Mietverhältnis zwischen den Mietern und dem Vermieter jedoch einen Mietvertrag erfordert, müssen bei dem gemeinsamen Mietvertrag auch gewisse Kriterien beachtet werden. Sollte es zu einer Trennung bei dem Paar kommen und ein Auszug eines Partners aus der Mietwohnung anstehen, so muss der gemeinsame Mietvertrag natürlich gekündigt werden. Dies kann zu Problemen führen.
✔ Das Wichtigste in Kürze
Gemeinsamer Mietvertrag: Mehrere Personen unterzeichnen als Hauptmieter.
Gesamtschuldnerschaft: Alle Hauptmieter haften gemeinsam gegenüber dem Vermieter.
Kein Sonderkündigungsrecht: Ein einzelner Mieter kann nicht alleine kündigen; alle Hauptmieter müssen gemeinsam kündigen.
Sonderfall Scheidung: Nach rechtskräftiger Scheidung kann ein Partner das Ausscheiden aus dem Mietvertrag erzwingen.
Vollmachtlösung: Vorab erteilte Vollmacht kann im Trennungsfall das alleinige Ausscheiden eines Partners ermöglichen.
Nebenkosten: Bei Auszug eines Mieters muss der verbleibende Mieter alle Nebenkosten tragen.
Todesfall: Bei Tod eines Hauptmieters haben Hinterbliebene ein Sonderkündigungsrecht.
Kündigung durch Vermieter: Alle Hauptmieter können Widerspruch einlegen, auch einzeln.
Gemeinsamer Mietvertrag und seine Besonderheiten
Die rechtliche Grundlage für den Mietvertrag stellt der § 575 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Sollten mehrere Personen einen gemeinsamen Mietvertrag mit einem Vermieter abschließen, so ist der § 421 BGB ebenfalls maßgeblich. Hier liegt letztlich dann auch die Krux, denn die Mieter unterzeichnen den Vertrag mit dem Vermieter auf der Basis der Gesamtschuldnerschaft. Dies bedeutet, dass jeder Mieter gegenüber dem Vermieter in der Schuld steht.