Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbucheintragung in Folge Erbauseinandersetzung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG München – Az.: 34 Wx 442/16 – Beschluss vom 05.12.2016

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting – Grundbuchamt – vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die am 18.4.2016 verstorbene Mutter des Beteiligten ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.

Am 29.8.2016 hatte der Beteiligte die Umschreibung des Grundbuchs auf seinen Namen beantragt. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.10.2016 zurückgewiesen, da eine entsprechende Eintragungsgrundlage fehle. Daraufhin beantragte der Beteiligte am 28.10.2016 – nunmehr ausdrücklich in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker über den Nachlass seiner Mutter – seine Eintragung als Eigentümer. Aus dem Testament seiner Mutter gehe hervor, dass sie ihn zum Testamentsvollstrecker bestimmt und ihm ein Vorwahlrecht auf das Grundstück eingeräumt habe, wofür er sich im Gegenzug 55.000 € aus der Erbmasse anrechnen lassen müsse. Dieses Vorwahlrecht habe er in Anspruch genommen und die anderen Erben entsprechend informiert, die ihrerseits keine Einwände geäußert hätten. Das schon beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis werde er noch vorlegen.

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt am 3.11.2016 zurückgewiesen, da die erforderliche Auflassung nicht vorliege. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde vom 21.11.2016, mit der er sich zudem gegen die Entscheidung vom 19.10.2016 wendet (s. insofern Verfahren 34 Wx 441/16). Er habe immer in der Funktion des Testamentsvollstreckers gehandelt. Nach Ausübung des Vorwahlrechts sei er Alleinerbe des Grundstücks. Das Grundbuchamt habe die Pflicht, dies aus den Nachlassunterlagen zu verifizieren, so dass einziges Eintragungshindernis im noch fehlenden Testamentsvollstreckerzeugnis zu sehen sei, das er jedoch umgehend nach Erteilung nachreichen werde.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Gegen den Beschluss des Grundbuchamts ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft, da der Eintragungsantrag des Beteiligten als Testamentsvollstrecker zurückgewiesen wurde. Das Rechtsmittel ist in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO).

2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, da die vom Beteiligten als Testamentsvollstrecker behauptete Einigung mit den Miterben nicht in der erforderlichen Form (§ 29 GBO) vorgelegt wurde.

Wie der Senat in der Entscheidung vom 31.8.2016, Az. 34 Wx 339/16 ausgeführt ha[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv