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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit – § 9 TzBfG

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Recht auf Arbeitszeiterhöhung für Teilzeitkräfte gestärkt
Das Arbeitsrecht bietet einen Rahmen für die Balance zwischen den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Ein zentraler Aspekt dieses Rechtsgebiets ist die Regelung der Arbeitszeit. Besonders im Fokus stehen dabei die Rechte von Teilzeitbeschäftigten, die eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit anstreben. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), der die Bedingungen festlegt, unter denen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verlängerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit geltend machen können.

Dies schließt die bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung freier Arbeitsplätze ein, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe oder die Interessen anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Frage, ob und inwieweit ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn der Arbeitgeber diesen Verlängerungswünschen nicht nachkommt, ist ebenso von Bedeutung. Diese Thematik berührt nicht nur den Arbeitsvertrag und die Beschäftigungspflicht, sondern auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dessen Wunsch nach beruflicher Entwicklung und Entfaltung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 504/15  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Arbeitsgericht Paderborn hat entschieden, dass der Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG auch dann besteht, wenn die Stelle bereits anderweitig besetzt wurde, und dass die Eignung der teilzeitbeschäftigten Klägerin als gegeben anzusehen ist.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Anspruch auf Vollzeit: Die Klägerin hat einen rechtmäßigen Anspruch auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit.
Freie Arbeitsplätze: Zum Zeitpunkt der Antragsstellung waren freie Arbeitsplätze vorhanden, da der Arbeitgeber neue Vollzeitkräfte eingestellt hatte.
Eignung der Klägerin: Die Klägerin ist für die Vollzeitstelle geeignet, da sie über vergleichbare Qualifikationen wie die neu eingestellten Vollzeitkräfte verfügt.
Beweislast des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber konnte nicht […]


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