OLG Frankfurt – Az.: 2 W 42/21 – Beschluss vom 21.02.2022
Der Beschluss des Senats vom 17.12.2021 wird aufgehoben.
Der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 11.11.2021 (Az. 12 O 57/21) wird abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zur formell rechtskräftigen (§ 705 ZPO) Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen der Antragsgegnerin vom 22.9.2021 und vom 2.11.2021 des Mietvertrages vom 29.3.2018 über Immobilie und Hotelflächen im Objekt Straße1, Stadt1, diese Hotelflächen Dritten zur Nutzung zu überlassen.
Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- Euro erbringt.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- Euro angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin Herrn A und Herrn B.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankfurt a.M. verursachten Kosten; diese hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 500.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin schloss mit der C Holding GmbH, der 100%igen Muttergesellschaft der Antragstellerin, unter dem 29.3.2018 einen Mietvertrag über das Objekt Straße1 in Stadt1, auf welchem die Antragsgegnerin ein Gebäude mit Tiefgarage und Außenstellplätzen zur Nutzung als Hotel errichten soll. Nach vollständiger Errichtung der Hotelflächen sollen diese an die Mieterin übergeben werden, die sodann die Hotelflächen nach ihrem „(###)“ Konzept betreiben will. Der Mietvertrag regelt die näheren Einzelheiten des von der Antragsgegnerin zu errichtenden Mietobjekts hinsichtlich Lage, Größe und baulicher Ausführung. Das Hotel soll über mindestens 154 Zimmer mit einer jeweiligen Mindestfläche von 15,50 m² verfügen. Die Bauausführung ist ausdrücklich auf das Design und die Vorgaben der Mieterin auszurichten. Das Mietverhältnis soll mit der Übergabe des Mietobjekts an die Mieterin beginnen und 25 Jahre dauern mit einer einmaligen Verlängerungsoption für die Mieterin für weitere fünf Jahre. In § 1 Ziffer 1.2 des ersten Nachtrags vom 3./8.4.2019 zum Mietvertrag vereinbarten die Vertragsparteien in Abwei[…]