Streit um Formulierungen: Kläger verlangt „sehr gut“ im Arbeitszeugnis
Die Erstellung eines Arbeitszeugnisses ist oft Gegenstand arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen. Hierbei steht zentral die Frage, inwieweit Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, dass bestimmte Formulierungen in ihrem Zeugnis verwendet werden. Das Kernthema dreht sich um die Balance zwischen den Arbeitnehmerrechten auf ein korrektes und vollständiges Zeugnis und der Meinungsfreiheit des Arbeitgebers bei der Leistungsbeurteilung. Dabei wird oft diskutiert, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer spezifische Formulierungen verlangen kann, die seine beruflichen Leistungen in einem besonders positiven Licht darstellen. In diesem Kontext sind Begriffe wie „qualifiziertes Zeugnis“, „Kündigungsschutzklage“ und „Leistungsbeurteilung“ von Bedeutung.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 337/22 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Urteil betont, dass Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf ein vollständiges und richtiges Arbeitszeugnis haben, jedoch nicht das Recht, spezifische Formulierungen vorzuschreiben.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein vollständiges und richtiges Arbeitszeugnis, aber können nicht bestimmte Formulierungen vorschreiben.
Der Kläger war mit dem ihm vorgelegten Arbeitszeugnis unzufrieden, da es nicht mit seinen geforderten Formulierungen übereinstimmte.
Der Kläger argumentierte, dass die Formulierungen keine klare Aussage über den Erfolg seiner Arbeit treffen.
Das Arbeitsgericht Nordhausen entschied, dass die Meinungsfreiheit des Arbeitgebers und seine Berufsfreiheit zu berücksichtigen sind.
Das Urteil stärkt die Position des Arbeitgebers bei der Formulierung von Arbeitszeugnissen.
Es wurde betont, dass das Zeugnis keine Informationen enthalten darf, die die Jobsuche des Mitarbeiters erschweren (Wohlwollenspflicht).
Der Kläger konnte nicht beweisen, dass seine Leistungen eine bessere Gesamtbeurteilung als „gut“ rechtfertigen.
Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmerrechte und M[…]