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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflastersteine – fehlende Wiederverwertbarkeit der ausgebauten Pflastersteine

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U 423/06
Urteil vom 12.01.2007

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2006 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Februar 2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 19.109,56 Euro sowie Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 36.086,63 Euro seit dem 20. März 1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G R Ü N D E :
Die Klägerin unterhält ein Hoch- und Tiefbauunternehmen und verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn für die Ausführung des Bauvorhabens „Herstellung des Knotenpunktes B 53/K 101 und Bau einer Stützwand im Zuge der B …. Nach Abnahme der Leistungen hat die Klägerin am 29. Oktober 1998 eine Schlussrechnung über 2.007.821,14 DM erstellt, von der die Beklagte nicht alle Positionen als richtig anerkannt und auf die sie lediglich 1.779.782,59 DM gezahlt hat.

Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung von 232.283,41 DM (= 118.764,62 Euro) begehrt. Nach Teilanerkenntnis hinsichtlich verschiedener Positionen der Schlussrechnung hat das Landgericht die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil vom 07. Januar 2003 verurteilt, an die Klägerin 16.977,07 Euro zu zahlen.

Daraufhin hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 101.787,55 Euro nebst Zinsen aus 118.764,62 Euro in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 1999 zu zahlen, während die Beklagte beantragt hat, die Klage abzuw[…]


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