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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweisverwertungsverbot: Identifizierung aufgrund von Lichtbildern der Ausweisbehörden

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Datenschutz und Beweisverwertungsverbot: Lichtbilder klären Verkehrsverstoß
Die Frage, ob Lichtbilder von Ausweisbehörden zur Identifizierung von Personen, die einen Verkehrsverstoß begangen haben, verwendet werden dürfen, wirft bedeutende rechtliche Herausforderungen auf. Dieses Thema berührt sowohl das Beweisverwertungsverbot als auch Datenschutzbelange. Im Kern geht es darum, ob solche Lichtbilder als Beweismittel in einem Verfahren wegen eines Verkehrsverstoßes zulässig sind und ob dabei Datenschutzverstöße vorliegen.

Dabei spielen Aspekte wie das Rechtliches Gehör, mögliche Verfahrenshindernisse und die Gültigkeit eines Bußgeldbescheids eine Rolle. Die Analyse solcher Fälle erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Interesse an der Aufklärung von Verkehrsverstößen und dem Schutz persönlicher Daten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Rb 34 Ss 193/21   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Erhebung von Lichtbildern bei der Passbehörde zur Identifizierung eines Verkehrssünders, der zu den Vorwürfen schweigt, zulässig ist und kein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 EUR verurteilt.
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und kritisierte die Ablehnung eines Beweisantrags, der Datenschutzverstöße bei der Ermittlung von Verkehrsordnungswidrigkeiten aufzeigen sollte.
Er argumentierte, dass sein rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurden.
Das OLG Karlsruhe wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück, da die Geldbuße nicht mehr als 100 EUR betrug.
Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung des Beweisantrags nicht willkürlich erfolgte und den Anspruch des Betroffenen nicht verletzte.
Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen bei der Erhebung von Bildern bei den Passbehörden begründen weder ein Verfahrenshindernis noch ein Beweisverwertungsverbot.[…]


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