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Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod der Mutter: BGH schafft Klarheit im Familienrecht

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BGH-Urteil: Vaterschaftsanerkennung ohne  Zustimmung der Mutter möglich
Die Anerkennung der Vaterschaft ist ein bedeutender rechtlicher Schritt, der sowohl für das Kind als auch für den anerkennenden Vater weitreichende Konsequenzen hat. In der Regel bedarf es für eine solche Anerkennung der Zustimmung der Mutter. Doch was geschieht, wenn die Mutter bereits verstorben ist? Kann die Vaterschaft dennoch anerkannt werden? Und welche Rolle spielt das Geburtenregister in diesem Zusammenhang? Der Bundesgerichtshof hat sich mit diesen Fragen auseinandergesetzt und eine wegweisende Entscheidung (Az. XII ZB 48/23 vom 30.08.23) getroffen, die das Zusammenspiel von Vaterschaft, Zustimmung und den Rechten der Mutter beleuchtet. Dabei wird deutlich, wie der Gesetzgeber die Rechtsstellung der Mutter im Kontext der Vaterschaftsanerkennung sieht und welche Bedeutung der Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters zukommt.


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der BGH hat entschieden, dass eine Vaterschaftsanerkennung auch nach dem Tod der Mutter möglich ist, solange das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter zustimmt.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil des BGH:

Eine erwachsene Tochter hatte im Geburtenregister keinen eingetragenen Vater.
Ein Mann erkannte die Vaterschaft an, obwohl die Mutter bereits verstorben war.
Laut Familienrecht ist normalerweise die Zustimmung der Mutter für eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich.
Der BGH klärte, dass die Anerkennung auch ohne Zustimmung der verstorbenen Mutter und ohne gerichtliche Prüfung möglich ist.
Die Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters ist in solchen Fällen ausreichend.
Es gab rechtliche Unsicherheiten darüber, ob die Zustimmung der Mutter auch nach ihrem Tod noch erforderlich ist.
Der Gesetzgeber wollte ursprünglich die Rechtsstellung der Mutter bei der Vaterschaftsanerkennung stärken.
Der BGH betonte, dass eine Entscheidung im Rahmen eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens nicht mehr erforderlich ist.

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