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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassene AfA und erstmalige Bilanzierung

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BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 153/97
Urteil vom 24.10.2001
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

Leitsatz:
Bisher unterlassene AfA können jedenfalls dann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens erstmals bilanziert wird.

Gründe
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines Installateurbetriebs. Er ermittelt den Gewinn nach den §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Am 3. April 1989 kaufte der Kläger einen PKW BMW 535i. Die Rechnung lautete auf seine Firma, der Kaufpreis wurde aus Mitteln beglichen, die Ende März 1989 „dem Betrieb entnommen worden waren“. In den Bilanzen für das Jahr 1989 und die Folgejahre wurde der PKW nicht aktiviert. Erstmals in der Bilanz für das Streitjahr 1993 aktivierte der Kläger den PKW mit den Anschaffungskosten in Höhe von 55 442,98 DM, nahm eine Nutzungsdauer von sechs Jahren an und verteilte die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf die hieraus errechnete Restnutzungsdauer von zwei Jahren. Als Privatanteil legte der Kläger eine Pauschale von 4 200 DM zu Grunde.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) dagegen sah den Vorgang als Einlage zum Wert von 15 459 DM an und berücksichtigte auf der Grundlage einer Restnutzungsdauer von zwei Jahren die AfA für das Streitjahr mit 7 729,50 DM.

Der hiergegen eingelegte Einspruch führte lediglich dazu, dass das FA den Teilwert des BMW zum Zeitpunkt der Einlage nunmehr auf 30 917 DM und die AfA für das Streitjahr auf 15 459 DM erhöhte sowie die private Nutzung des PKW mit 25 v.H. ansetzte.

Die Klage, mit der die Kläger weiterhin eine Verteilung der Anschaffungskosten auf zwei Jahre erstrebten, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging zwar (nach Beweisaufnahme in einem Parallelverfahren) davon aus, dass die betriebliche Nutzung des BMW über 50 v.H. betrug und das Fahrzeug von Anfang an notwendiges Betriebsvermögen darstellte. Das Wirtschaftsgut sei aber mit dem Wert anzusetzen, mit dem es ausgewiesen werden müsste, wenn es von Anfang an zutreffend bilanziert worden wäre, d.h. mit dem fortentwickelten Buchwert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Veröffentlichung des angefochtenen Urteils in Entscheidungen der Finanzgeri[…]


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