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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung zugunsten naher Angehörigen

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AG München – Az.: 433 C 16581/17 – Urteil vom 13.04.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.350,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger vermietete an die Beklagte mit Mietvertrag vom 01.04.2011 eine 3-Zimmer-Wohnung in der … in München.

Die monatliche Miete betrug ursprünglich 750,00 Euro zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen von monatlich 180,00 Euro.

Die Parteien waren bis Juni 2011 miteinander liiert.

Mit Schreiben vom 14.08.2016 verlangte der Kläger von der Beklagten, einer Mieterhöhung um 260,00 Euro zuzustimmen mit Wirkung ab 01.09.2016, was die Beklagte verweigerte. Mit Schreiben vom 28.08.2016 verlangte der Kläger die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 112,50 Euro monatlich sowie Nachzahlung von angeblich rückständiger Mieten in Höhe von insgesamt 2.890,00 Euro sowie die Zahlung einer Mietkaution.

Die Parteien einigten sich letztlich im Oktober 2016 auf eine Mieterhöhung in der geforderten Höhe, also auf eine Grundmiete von 862,50 Euro, unter der Voraussetzung, dass es jedenfalls bis einschließlich 2017 keine weiteren Mieterhöhungen erfolgen und erzielten auch im Hinblick auf die rückständigen Mieten und die Mietkaution eine gesonderte Einigung, wobei sie in diesem Zusammenhang ebenfalls vereinbarten, dass bis 2018 keine weiteren Mieterhöhungen erfolgen sollten.

Die Beklagte bewohnt die Wohnung mit ihrer im August 1999 geborenen Tochter, die derzeit eine Ausbildung zur Optikerin macht.

Der Kläger kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 26.02.2017 ordentlich zum 31.08.2017 und begründete dies mit Eigenbedarf. Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 31.08.2017 hinaus widersprach er im Kündigungsschreiben.

Die Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 12.04.2017.

Der Kläger behauptet, er benötige die Wohnung für seinen 22 Jahre alten Sohn … , der seine gemietete Wohnung verliere, weil das entsprechende Anwesen abgerissen werde, was die Beklagte jeweils mit Nichtwissen bestritten hat.

Der Kläger behauptet, sein Sohn wolle gegebenenfalls mit einem Freund oder seinem Bruder in die streitgegenständliche Wohnung ziehen.

Die Beklagtenpartei hatte mit Schriftsatz vom 11.12.2017 widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggfs. welche freistehenden od[…]


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