LG Frankfurt – Az.: 2/23 O 160/16 – Urteil vom 06.09.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 14.551,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus € 9.741,41 seit 3. Mai 2016 und aus € 14.551,14 seit dem 18. Mai 2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten aus dem Mandat ………………. in Höhe von € 745,40 freizustellen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen der Entgleisung von mehreren Güterwaggons.
Am 19. September 2013 entgleisten im Bahnhof von … vier Güterwaggons. Die Beklagte betreibt dort die Eisenbahn-Infrastruktur.
Die Klägerin ist ein niederländisches Unternehmen, welches auf die An- und Vermietung von Eisenbahn-Güterwaggons spezialisiert ist. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Unfalls Mieterin der Waggons mit den Nummern…, die im Eigentum der … stehen sowie des Waggons mit der Nummer…, der im Eigentum der… steht (Bl. 3 d. Akten) (im Folgenden: „die Waggons“). Vorgenannte Waggons entgleisten am 19. September 2013. Betriebsführerin dieses Zuges war die Streithelferin. Für Untersuchungs-, Instandsetzung- und Verbringungsleistungen zur Reparatur der Waggons machte die Klägerin insgesamt Aufwendungen von € 14.551,14 (Bl. 6 und 65 d. Akten). Im Zeitpunkt der Entgleisung hatte die Klägerin die Waggons an ihre Schwestergesellschaft, die…, die als Eisenbahn-Spediteur tätig ist, untervermietet (Bl. 3 d. Akten). Diese betraute die Streithelferin mit dem Rangieren im Bahnhof …
Im Zuge der Klärung von Haftungsfragen wurde ein Sachverständigengutachten des Diplomingenieur … zur Entgleisungsursache erstellt (auf K2b, Bl. 14ff. d. Akten, wird verwiesen).
Der Klägerin wurden die jeweiligen Ansprüche der Eigentümer der Waggons gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Ereignis in … abgetreten (auf das Assignment Agreement vom 1. Dezember 2015 (Bl. 33ff. d. Akten) und die Abtretungsvereinbarung vom 14. Oktober 2015 (Bl. 66ff. d. Akten) wird verwiesen.
Der Klägervertreter wurde gegenüber der Beklagten vorgerichtlich für die Klägerin tätig (Anlage K3a, Bl. 24f. d. Akten).
Die Kläg[…]