Kann eine verbeamtete Lehrerin, welche das Fach Bildende Kunst an einem Gymnasium unterrichtet, die Kosten für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit von der Steuer absetzen? Ist es zu beanstanden, dass die Lehrerin die Kosten vorliegend zu 50 Prozent als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht hat? Durfte das Finanzamt den Werbungskostenabzug insoweit verweigern?
Finanzgericht Baden-Württemberg
Az: 13 K 2981/13
Urteil vom 19.02.2016
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Kosten der Klägerin für die Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als verbeamtete Lehrerin für Bildende Kunst zu berücksichtigen sind.
Die Kläger werden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin ist Oberstudienrätin und unterrichtet das Fach Bildende Kunst am Gymnasium. Daneben ist sie seit vielen Jahren als freiberufliche Kunstmalerin tätig. Aus ihrer Tätigkeit als Künstlerin erwirtschaftete die Klägerin bisher ausschließlich Verluste, welche mangels Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich nicht berücksichtigt wurden (sog. Liebhaberei). Ihre künstlerische Tätigkeit (Malerei) wurde in der Vergangenheit in dienstlichen Beurteilungen unter anderem wie folgt positiv hervorgehoben:
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Dienstbericht vom 11. Dezember 2000: „Ihre Beteiligung an außerunterrichtlichen Veranstaltungen (Studienfahrten, Ausstellungen und Events im Rahmen der künstlerischen Aktivitäten der Schule) ist nach wie vor ungebrochen und dient der Zielsetzung ihres Faches.“
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Vermerk vom 16. Juni 2001 über ein Bewerbungsgespräch für die Stelle der Fachberaterin Bildende Kunst am Oberschu[…]