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Voraussetzungen der Entstehung eines Notwegrechts aus Gemeinem Recht

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Streit um Wegverbindung: Klägerin und Beklagter vor Gericht.
Die Klägerin und der Beklagte sind vor Gericht in einem Streit um eine Wegverbindung. Die Klägerin nutzte in der Vergangenheit ein Waldgrundstück des Beklagten als Wegverbindung, um Holz zu transportieren. Der Beklagte lagerte im September 2020 Baumstämme und Hackschnitzelabfälle im Bereich der Wegtrasse, wodurch ein Passieren nicht mehr möglich war. Die Klägerin stützt ihr Recht, das Grundstück des Beklagten in der bisherigen Weise zu befahren, auf eine nicht eingetragene altrechtliche Dienstbarkeit. Das Landgericht hat die Klage auf Entfernung des Holzes und Unterlassung der Errichtung neuer Sperrvorrichtungen abgewiesen und die Klägerin verurteilt, eine Notwegrente zu zahlen. Die Klägerin und der Beklagte haben Berufung gegen das Urteil eingelegt. Der Senat hat nun entschieden, dass keine altrechtliche Dienstbarkeit besteht, die das Überfahren des Grundstücks des Beklagten in dem von der Klägerin beanspruchten Bereich gestattet. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass eine solche Dienstbarkeit vor dem 1. Januar 1900, spätestens vor dem 1. Mai 1909, entstanden ist. Der Berufung der Klägerin wurde daher keine stattgegeben.

Der Senat hat analog zum § 293 ZPO ermittelt und festgestellt, dass im Gebiet der heutigen Stadt V-Stadt primär das Nürnberger Recht und subsidiär das Gemeine Recht galt. Maßgeblich für das Geh- und Fahrtrecht, das der Klägerin zusteht, ist das Gemeine Recht, solange es nicht durch spätere Gesetzgebung durch Bayerisches Landesrecht geändert wurde. Der Sachvortrag der Klägerin zeigt jedoch nicht auf, dass die Entstehenstatbestände für das Geh- und Fahrtrecht erfüllt wurden. Eine Begründung von Dienstbarkeiten mit dem Inhalt eines Geh- und Fahrtrechts durch vertragliche Übereinkunft erforderte nach Art. 14 des Bayerischen Notariatsgesetzes vom 10. November 1861 eine notarielle Beurkundung. Davon, dass die Dienstbarkeit durch „stillschweigende Bestellung“ entstanden ist, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Auch von den Voraussetzungen einer Ersitzung, wie sie nach dem Gemeinen Recht in Betracht kam, kann der Senat nicht ausgehen. Hinzu kommt, dass es an jedem konkreten Vortrag dazu fehlt, wie häufig das Wegerecht ausgeübt wurde.

Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin kein Recht hat, das Grundstück des Beklagten für die Bewirtschaftung ihres eigenen Grundstücks zu nutzen. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie ein dingliches Recht auf das Grundstück hat oder dass die Erklärung des Beklagten gegenü[…]


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