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Einstweilige Anordnung zur Einziehung eines Erbscheins

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In der Welt des Erbrechts gibt es immer wieder Fälle, die sowohl juristisch als auch emotional komplex sind. Ein solcher Fall wurde kürzlich vor dem Amtsgericht Augsburg verhandelt, bei dem es um die Einziehung eines Erbscheins ging.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: Az.: 3 VI 3524/19   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Augsburg hat im Fall 3 VI 3524/19 eine einstweilige Anordnung zur Einziehung eines Erbscheins erlassen, da Zweifel an der Gültigkeit des zugehörigen Testaments und der Unterschrift des Erblassers bestehen

Der Fall dreht sich um die Einziehung eines Erbscheins, der am 01.10.2019 ausgestellt wurde.
Ein Beteiligter erhob Einwände gegen ein gemeinschaftliches Testament vom 19.01.2019.
Es wurde argumentiert, dass der Erblasser an Demenz gelitten haben könnte, was die Gültigkeit des Testaments beeinflussen würde.
Es gibt Bedenken hinsichtlich der Unterschrift des Erblassers. Es besteht der Verdacht, dass eine andere Person im Namen des Erblassers unterschrieben haben könnte.
Gemäß § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB muss das Nachlassgericht einen Erbschein einziehen, wenn dessen Unrichtigkeit festgestellt wird.
Es wurden Bleistiftspuren auf der Rückseite des Testaments gefunden, was darauf hindeutet, dass die Unterschrift vorgezeichnet und dann mit einem Kugelschreiber nachgezogen wurde.
Das Gericht hat entschieden, dass es eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gibt, dass der Erbschein unrichtig ist und eingezogen werden muss.
Der Alleinerbe wurde angewiesen, den Erbschein bis zur endgültigen Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins beim Amtsgericht Augsburg, Nachlassgericht, einzureichen.
Es wurde dem Alleinerben auch untersagt, bis zur endgültigen Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins alleinige Verfügungen über die Nachlassgegenstände zu treffen.

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Erbschein und Einziehung – Einleitung zur Thematik
Ein Alleinerbe erhielt einen Erbschein, der am 01.10.2019 ausgestellt wurde. Doch bald darauf wurden Zweifel an der Gültigkeit dieses Erbscheins[…]


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