Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 7 Sa 340/10
Urteil vom 17.11.2010
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden durch den Arbeitgeber im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 26.05.2010 Az.: 7 Ca 168/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Überstundenvergütung und die Herausgabe von Stundennachweisen.
Der Kläger war seit dem 01.07.2005 bei der Beklagten, die ein Unternehmen im Bereich der Straßengüterbeförderung betreibt, als Disponent gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 3.000,00 Euro brutto zuzüglich einer Zielbonusvorauszahlung beschäftigt.
Rechtliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Anstellungsvertrag vom 25.05.2005 (vgl. Bl. 8 ff d.A.), bei dem ein von der Beklagten vorgelegtes Formular verwendet wurde. Formulare gleichen Inhalts hat die Beklagte auch zum Abschluss von Arbeitsverträgen mit anderen Angestellten benutzt.
Nach § 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages, sind Überstunden, soweit sie betriebsbedingt notwendig sind, von dem Mitarbeiter zu leisten; durch das Bruttogehalt sind sämtliche Ansprüche aus der Leistung von Mehrarbeit abgegolten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach § 8 Satz 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages 40 Stunden.
Im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses wurden jene Überstunden, die durch Samstagsarbeit anfielen, einem Poolkonto des Klägers gutgeschrieben und sodann durch Freizeit ausgeglichen.
Während aller Arbeitstage hat der Kläger das Betreten und Verlassen des Betriebes in einen Zei[…]