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Wohngebäudeversicherung – innen liegende Regenwasserleitung

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Ein Wasserschaden in einem Wohngebäude kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Doch wer kommt für die Kosten auf, wenn der Schaden durch eine innen liegende Regenwasserleitung verursacht wurde? Dies war die zentrale Frage in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 S 22/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Landgericht Wuppertal hat das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 19.12.2013 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 1.348,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit dem 27.01.2012 zu zahlen.
Die Parteien stritten über die Verpflichtung der Beklagten aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag, nachdem es 2011 zu einem Wasserschaden im Haus der Beklagten kam.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es nicht bewiesen sah, dass der Schaden durch Regenwasser aus einer innen liegenden Regenwasserleitung verursacht wurde.
Die Klägerin argumentierte, dass die Definition einer „innen liegenden Dachrinne“ in den Versicherungsbedingungen nicht klar sei und nicht dem Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB entspreche.
Das Landgericht Wuppertal entschied, dass der Schaden durch eine innen liegende Regenrinne verursacht wurde und die Klägerin Anspruch auf den geforderten Betrag hat.
Die Zinsforderung basiert auf §§ 291, 288 BGB.
Das Urteil des Landgerichts Wuppertal ist nicht revidierbar.

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Hintergrund: Was war geschehen?
(Symbolfoto: leksandr Finch /Shutterstock.com)

Anfang 2011 kam es im Haus der Beklagten zu einem Wasserschaden. Die Klägerin ließ die Schäden beheben und erhielt dafür Anfang 2012 eine Rechnung über 1.348,27 EUR, die sie auch beglich. Sie forderte nun von der Beklagten, ihrer Versicherung, die Übernahme dieser Kosten.
Das rechtliche Problem: Wer trägt die Kosten?
Die zentrale Frage des Rechtsstreits war, ob die Wohngebäudeversicherung der Beklagten für den Schaden aufkommen muss. Dabei ging es i[…]


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