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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zurückweisung einer Arbeitnehmerkündigung nach § 174 S 1 BGB

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ArbG Heilbronn – Az.: 2 Ca 71/12 – Urteil vom 18.10.2012

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 20.03.2012 beendet worden ist.

2. Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung durch die Beklagte in Höhe von EUR 38.479,37 zum 30.09.2012 aufgelöst.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte je die Hälfte.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 27.985,00.

6. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 20.03.2012 wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung sowie eines von der Beklagten gestellten Auflösungsantrags.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1999 als Projekt-/Vertriebsingenieur beschäftigt. Er ist geboren am 00.00.1968, ledig und kinderlos sowie homosexuell. Seine monatliche Vergütung belief sich zuletzt auf EUR 6.343,73 brutto. Zusätzlich erhielt der Kläger ein tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld, einen variablen jährlichen „C.-Bonus“ und einen jährlich variablen „VTA-Bonus“ auf Grundlage von Betriebsvereinbarungen. Das Urlaubsgeld im Juni 2011 betrug EUR 4.735,20 brutto, das Weihnachtsgeld („Jahresendvergütung“ laut Ziff. 2.3 des Arbeitsvertrages) belief sich auf EUR 3.620,50 (November 2011). Der C.-Bonus wurde im Dezember 2011 in Höhe von EUR 1.200,00 brutto und der VTA-Bonus im Januar 2012 in Höhe von EUR 1.895,00 brutto bezahlt.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung.

Zuletzt war der Kläger für die Beklagte als Projektleiter Vertrieb in der Funktion des „Area-Managers“ für das südliche Afrika und die Maghreb -Staaten tätig. Aufgabe des Klägers war unter anderem der Besuch der Vertriebsgesellschaften und deren Kunden in den ihm zugewiesenen Regionen.

Die Beklagte stellt mechanische, hydrodynamische und elektrische Antriebssysteme her. Am Standort in C. sind 1150 Mitarbeiter beschäftigt. Ein Betriebsrat ist im Betrieb der Beklagten eingerichtet.

Vom 07.02.2012 bis zum 09.02.2012 fand in J. in Südafrika eine Vertriebskonferenz der Beklagten statt. Teilnehmer waren ausschließlich Mitarbeiter des Konzerns, dem die Beklagte angehört. Der Kläger nahm an dieser Veranstaltung im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit als verantwor[…]


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