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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherungsvertrag – falsche Angaben bei Abschluss

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Berufsunfähigkeitsversicherung und die Tragweite falscher Gesundheitsangaben
Die Bedeutung von korrekten Angaben bei Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags kann nicht genug betont werden. Ein aktueller Fall, der vor dem LG Wiesbaden verhandelt wurde, beleuchtet die Konsequenzen, die sich aus ungenauen oder falschen Angaben ergeben können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 O 47/17  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Klägerin, eine Ärztin, macht Ansprüche aus Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.
Bei Vertragsabschluss gab Klägerin an, keine schweren Erkrankungen wie Tumorleiden, HIV, psychische Erkrankungen oder Diabetes zu haben.
Tatsächlich wurde bei Klägerin 2005 Multiple Sklerose diagnostiziert; sie hatte auch eine Überdosis eines Medikaments eingenommen.
Klägerin beantragte 2015 Leistungen wegen Berufsunfähigkeit und gab an, seit 2003 an einem depressiven Syndrom und weiteren Erkrankungen zu leiden.
Versicherer lehnte den Leistungsantrag ab und erklärte den Versicherungsvertrag für nichtig, da Klägerin wichtige Gesundheitsinformationen nicht korrekt angegeben hatte.
Klägerin argumentierte, sie sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Lage gewesen, ihrer Arbeit vollständig nachzugehen.
Gericht entschied gegen die Klägerin, da sie bereits bei Vertragsabschluss an Depression und Angststörung litt, was sie im Antrag verneint hatte.

Der Fall im Detail
Die Klägerin, eine Ärztin von Beruf, hatte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht. Der Abschluss dieser Versicherung erfolgte im Jahr 2009. Interessanterweise enthielt der Antragsvordruck keine expliziten Gesundheitsfragen. Die Klägerin bestätigte jedoch, dass bei ihr bis zum aktuellen Datum keine schwerwiegenden Erkrankungen wie Tumorleiden, HIV-Infektion, psychische Erkrankungen oder Diabetes mellitus diagnostiziert oder behandelt wurden. Sie betonte auch, dass sie ihrer beruflichen Tätigkeit vollumfänglich nachgehen könne.
Vorherige Erkrankungen der Klägerin
Trotz dieser Erklärung war bei der Klägerin bereits Ende 2005 eine Multiple Sklerose-Erkrankung diagnostiziert worden. Diese Erkrankung verläuft schubförmig. Zudem befand si[…]


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