AG Hamburg, Az.: 33a C 336/15, Urteil vom 30.03.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 292,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.07.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Erstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Symbolfoto: Von CrispyPork /Shutterstock.comDer Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenvergütung in Höhe von 292,00 € aus §§ 249, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 5 StVO, §§ 7, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
a)
Der Kläger ist nach der Rückabtretung (Anlage K 6) aktivlegitimiert.
b)
Die umfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Unfall vom resultierenden Schäden ist außer Streit.
c)
Grundsätzlich gehören die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13).
Erstattungsfähig ist nur der für die Schadensbegutachtung und -ermittlung erforderliche Aufwand. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03). Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde. Dabei hat der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 1 BGB im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte – von Bagatellschäden abgesehen – einen Sachverständigen hinzuziehen und zwar auch dann, wenn bereits der Schädiger einen beauftragt hat (Palandt, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 58). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu er[…]