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Cafe – anwaltliche Beratung in einer solchen ist verboten

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-20 U 54/07
Urteil vom 17.07.2007

Die Berufung der Antragsgegnerin zu 2. gegen das am 1. Februar 2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2.

Gründe:
A.
Die Berufung der Antragsgegnerin zu 2. ist zulässig. Sie hat im Senatstermin klargestellt, dass sich ihr Berufungsantrag (Aufhebung der Beschlussverfügung) nicht auf das dort unter 1. ausgesprochene, allein an den Antragsgegner zu 1. gerichtete Verbot bezieht. Insoweit ist die Antragsgegnerin zu 2. nicht beschwert.
B.
Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin zu 2. mit Recht eine Beteiligung an den unter 1. der Beschlussverfügung genannten Handlungen sowie die Werbung für die Veranstaltung „C. a. L.“ in der konkreten Verletzungsform untersagt.
I.
Zu Recht hat das Landgericht zunächst der Antragsgegnerin zu 2. die Beteiligung an Veranstaltungen der Art verboten, wie sie der Antragsgegner zu 1. in Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin zu 2. in einem Café unter der Bezeichnung „C. a. L.“ durchführte.
1.
Soweit die Beschlussverfügung unter 2. ihres Tenors der Antragsgegnerin zu 2. eine Beteiligung an Handlungen des Antragsgegners zu 1. untersagt, muss dieses Verbot bereits deshalb bestehen bleiben, weil der Antragsgegner zu 1. kein Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt hat. Ihm gegenüber ist die landgerichtliche Entscheidung damit rechtskräftig geworden. Eine Beteiligung der Antragsgegnerin zu 2. an einem Verstoß gegen dieses gerichtliche Verbot ist ohne weiteres unzulässig.
2.
Aber auch eine Beteiligung der Antragsgegnerin zu 2. an einer von anderen Rechtsanwälten durchgeführten Veranstaltung hat das Landgericht mit Recht verboten. Letztere verstößt in mehrfacher Weise gegen Bestimmungen des UWG und des anwaltlichen Berufsrechts.
a) Die anwaltliche Beratung in einem Café in der hier zu beurteilenden Weise verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43b BRAO. Danach ist Werbung dem Rechtsanwa[…]


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