LG Berlin – Az.: 55 S 10/18 WEG – Urteil vom 26.02.2019 Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.12.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 70 C 69/16. WEG – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der beklagten Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10% abzuwenden, sofern nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% leistet.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der Beklagte ist Miteigentümer dieser Gemeinschaft und Eigentümer der im Aufteilungsplan mit den Ordnungsziffern 19 und 20 bezeichneten Teileigentumseinheiten. Die Teilungserklärung bestimmt, dass der jeweilige Eigentümer dieser beiden Einheiten berechtigt ist, die Einheiten „im Rahmen der geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nach freiem Ermessen“ zu nutzen. Für die übrigen 18 Sondereigentumseinheiten sieht die Teilungserklärung eine Nutzung zu Wohnzwecken vor. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts waren die Räume jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 5.12.2017 einer Vielzahl von Personen zu Wohnzwecken überlassen worden. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin will erreichen, dass dem Beklagten die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken und die Überlassung der Räume an Dritten zu diesem Zweck untersagt wird. Das Amtsgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei typisierender Betrachtungsweise sei die derzeitige Nutzungsform nicht störender als eine gewerbliche Nutzung der Räume. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter. Sie beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Teileigentumseinheiten Nr. 19 und 20 selbst zu Wohnzwecken zu nutzen oder Dritten zu Wohnzwecken zu überlassen und den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,– EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,– EUR ein Tag Ordnungshaft oder sogleich Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verhängen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Unterlassungsklage und einen auf § 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG beruhenden Unterlassungsanspruch der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 1. Grundsätzlich können Wohnungs- und Teileigentümer mit ihrem Sondereigentum nach Belieben verfahren (§ 13 Abs. 1 WEG). Sie können den Gebrauch aber durch Vereinbarung regeln und die Gebrauchsmöglichkeiten beschränken (§ 15 Abs. 1 WEG). Eine solche Gebrauchsregelung kann bereits die Teilungserklärung enthalten (§§ 8 Abs. 2, 5 Abs. 4 WEG); sie kann anordnen, dass die Nutzung von Räumen nur zu bestimmten Zwecken gestattet ist. Ordnet die Teilungserklärung an, dass bestimmte Räume “Wohnzwecken dienen” und andere “nicht zu Wohnzwecken dienen”, so sind diese Anordnungen als Zweckbestimmungen mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG anzusehen (BGH v. 27.10.2017 – V ZR 193/16, NJW 2018, 41, 42). Dient eine Einheit nach der Teilungserklärung Wohnzwecken, darf sie daher grundsätzlich nur zu Zwecken genutzt werden, die dem Wohnen zuzuordnen sind….