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Gemeinschaftliches Testament – Erbeinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens

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OLG Nürnberg – Az.: 15 W 1544/11 – Beschluss vom 01.02.2012

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Erlangen vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 41.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die am 28.03.2010 kinderlos verstorbene Erblasserin M. S. hatte mit ihrem am 08.12.2002 vorverstorbenem Ehemann am 25.01.1979 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Erben ein. Weiter hatte das Testament folgenden Inhalt:

Der Überlebende von uns soll so lange er lebt den Niessbrauch und die Verwaltung des gesamten Nachlasses des Erstverstorbenen erhalten. Er ist befugt über die einzelnen Vermögensstücke unter den Lebenden frei zu verfügen.

Weiter bestimmen wir: Werden wir beide gemeinsam und gleichzeitig aus dem Leben abberufen so setzen wir für unseren Nachlass folgende Personen als unsere Erben zu gleichen Teilen ein:

L. G. Landwirt in

M. K., Hausfrau.

….

Das Testament wurde am 18.12.1988 ergänzt mit der neuen Anschrift der Beteiligten M. K.

Die Eheleute hatten ferner zuvor einen notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 16.04.1957 geschlossen, in dem sie allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart, sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und Regelungen getroffen hatten für den Fall, dass Abkömmlinge vorhanden sind. Für den Fall dass keine vorhanden sind, waren keine Bestimmungen getroffen worden.

Bei den Beteiligten zu 1) bis 4) handelt es sich um gesetzliche Erben. Sie sind Kinder der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin.

Mit Urkunde des Notars Dr. B. vom 10.05.2011 haben die Beteiligten zu 1) und 4) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie aufgrund des handschriftlichen Testaments zu Erben jeweils zur Hälfte ausweist. Sie sind der Auffassung, ihre Erbeinsetzung solle gelten, obwohl die Erblasserin und ihr Ehemann in erheblichen zeitlichen Abstand verstorben sind.

Mit Beschluss vom 21.06.2011 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Erlangen diesen Antrag zurückgewiesen. Dabei ging das Gericht davon aus, dass aufgrund der eindeutigen Formulierung des Testaments eine Erbeinsetzung der Beteiligten G. und K. nur bei gemeinsamem und gleichzeitigem Versterben der Eheleute S. angenommen werden könne. Da dieser Fall nicht eingetreten und eine weitere testamentarische Regelung für die Erbfolge nicht vorhanden sei, sei von der gesetzlichen[…]


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