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Rechtsanwälte Kotz GbR

Konkurrenztätigkeit – Kündigung

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Zusammenfassung: Verhält ein Arbeitnehmer sich vertragswidrig, wenn er nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Konkurrenztätigkeit aufnimmt und sich im Kündigungsschutzprozess später die Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung herausstellt? Hat der Arbeitgeber aufgrund eines solchen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis erneut zu kündigen? Wie fällt in diesem Fall die Interessenabwägung zwischen den gegenseitigen Positionen aus?

Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 644/13
Urteil vom 23.10.2014

Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. März 2013 – 6 Sa 617/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigungen.
Die Beklagte ist tätig auf dem Gebiet der Bahnelektrifizierung und Bahnstromversorgung. Sie ist Marktführerin in Deutschland und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.
Der Kläger war bei ihr und ihrer Rechtsvorgängerin seit Oktober 1975, zuletzt als Bereichsleiter Technologie, beschäftigt. Sein Arbeitsort war seit Anfang 2010 O. Der Kläger ist vom Eisenbahn-Bundesamt als Plan- und Abnahmeprüfer auf dem Gebiet der Oberleitungsanlagen mit Rückstromführung und Bahnerdung einschließlich der Statik anerkannt. Er erstellte für die Beklagte Gutachten über elektrische Anlagen. Diese rechnete die Beklagte gegenüber ihren Auftraggebern ab.
In einem Rechtsstreit über Vergütungsansprüche des Klägers erklärte dieser vor dem Arbeitsgericht am 3. August 2011 zu Protokoll:
„Im Zusammenhang mit dem Reiseantrag für den Zeitraum vom 17. Februar bis 18. Februar 2011 habe ich meinem Vorgesetzten Herrn Dr. Z mitgeteilt, dass ich am 18. Februar 2011 den Dienstwagen zu einem TÜV-Termin nach Ol bringen werde. Er erwiderte daraufhin,
dass er seinen Wagen auch zum TÜ[…]


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