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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unzumutbarkeit Mietvertragsfortsetzung wegen Widerspruchs gegen Betriebskostenabrechnung

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AG Hoyerswerda – Az.: 1 C 113/14 – Urteil vom 15.07.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.839,88 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Räumung einer Wohnung in … sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur Räumung in Höhe von 286,86 EUR, hilfsweise jeweils zum 30.09.2014.

Die Beklagte hat die streitgegenständliche Wohnung durch Mietvertrag von 07.01.1986 gemietet. Der Kläger ist durch Erwerb des Grundstückes in die Vermieterstellung eingetreten. Er hat die Hausverwaltung der … GmbH, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Klägers ist, übertragen. Die Hausverwalterin hat der Beklagten untersagt, im Rahmen von Einsichtnahmeterminen in Unterlagen über Betriebskostenabrechnungen diese (auf eigene Kosten) zu kopieren oder abzufotografieren.

Die monatliche Grundmiete beträgt 176,56 EUR. Hinzu kommen (mindestens) monatliche 110,30 EUR als Vorauszahlungen auf die Betriebskosten. Über die Höhe der monatlich zu zahlenden Betriebskosten stehen die Parteien anderweitig im Streit. Seit Februar 2014 zahlt die Beklagte vorsorglich monatlich 120,30 EUR für Betriebskostenvorauszahlungen, mithin eine monatliche Gesamtmiete von 296,86 EUR.

Zwischen den Parteien gibt es seit Jahren Streitigkeiten über die Betriebskosten, die die Hauverwalterin als Beauftragte des Klägers gegenüber der Beklagten abrechnet, insbesondere über die darin enthaltenen Hausmeisterkosten für Hausmeistertätigkeiten von Mitarbeitern der Hausverwalterin. Hierüber ist derzeit auch ein weiterer Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hoyerswerda rechtshängig. Auch hinsichtlich der ihr für die Jahre 2011 und 2012 seitens der Hausverwalterin des Klägers erteilten Betriebskosten hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Wegen des Inhaltes der Widerspruchsschreiben der Beklagten wird auf deren Schreiben vom 04.11.2013 (Anlage K3 – Bl. 17 f d.A.) sowie vom 18.11.2012 (Anlage K4 – Bl. 19 f. d.A.) Bezug genommen. Nachdem die Beklagte die ihrerseits für berechtigt gehaltenen Betriebskosten bezahlt hat, besteht derzeit ein Streit über Nachzahlungen seit 2009 in Höhe von insgesamt 2.492,60 EUR.

Der Kläger hat dies, insbesondere den Inhalt der Widers[…]


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