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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtteilsansprüche – Beginn der Verjährung

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Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
In diesem Fall geht es um die Thematik der Pflichtteilsansprüche und deren Verjährung im Kontext des Erbrechts. Der Fall bezieht sich auf ein Urteil des LG München II, in dem die Klägerinnen, die Töchter der verstorbenen Erblasserin, ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen wollten. Die Beklagten, ebenfalls Erben, erhoben die Einrede der Verjährung, und es entstand eine rechtliche Auseinandersetzung um die Gültigkeit dieser Ansprüche und die Frage, ob die Klägerinnen rechtzeitig Kenntnis von ihren Ansprüchen hatten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 O 3403/20  >>>

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Rechtliche Grundlagen und Anspruchsentstehung
Die Klägerinnen vertraten die Ansicht, dass ihre Ansprüche nicht verjährt seien, da sie sich in einem Irrtum über ihren Pflichtteilsanspruch befunden hätten. Sie argumentierten, dass sie irrig davon ausgegangen seien, dass die beeinträchtigende Verfügung ihrer Mutter unwirksam sei. Die Klägerinnen forderten Auskunft über den Bestand des Nachlasses, einschließlich des fiktiven Nachlassbestandes und ausgleichspflichtige Zuwendungen, und behaupteten, ihre Ansprüche seien aufgrund mangelnder Kenntnis nicht verjährt.
Einrede der Verjährung
Die Beklagten hingegen waren der Meinung, dass die Pflichtteilsansprüche der Klägerinnen verjährt seien und beantragten, die Klage abzuweisen. Sie stellten die Zwischenfeststellungswiderklage, um festzustellen, dass die Klägerinnen aufgrund eingetretener Verjährung keinen Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagten haben. Die Frage der Verjährung stand somit im Mittelpunkt des Antrages der Beklagten.
Frage der Kenntnis und Verjährungsbeginn
Für das Anlaufen der Verjährung wäre nicht lediglich die Anspruchsentstehung maßgeblich, sondern auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners. Im Fall der Pflichtteilsberechtigung genügt deshalb nicht Kenntnis vom Todesfall an sich. Hinzutreten muss vielmehr die Kenntnis des Berechtigten von der enterbenden oder beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen. Dies setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht nur allgemein von deren Existenz erfährt, sondern auch ihren wesentlichen Inhalt mit dem daraus resultierenden Ausschluss seines Erbrechts erkennt.
Zweifel an der Wirksamkeit der Verfügung
Im vorliegenden Fall bestanden berechtigte Wirksamkeitszweifel der Klägerin[…]


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