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Körperliche Auseinandersetzung im Straßenverkehr – Schmerszensgeldanspruch

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LG Karlsruhe – Az.: 20 S 16/16 – Urteil vom 10.06.2016

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 14.01.2016 (2 C 175/15) unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO)

I.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und den Ersatz materieller Schäden nach einer Auseinandersetzung im Straßenverkehr.

Der Kläger und der Beklagte Ziff. 1 waren am 30.11.2014 gegen 19.30 Uhr mit ihren jeweiligen Kraftfahrzeugen – dasjenige des Beklagten Ziff. 1 haftpflichtversichert bei der Beklagten Ziff. 2 – auf der Büchenbronner Straße von Pforzheim in Richtung Büchenbronn unterwegs. Der Beklagte Ziff. 1 befuhr die linke Fahrspur der zunächst zweispurig verlaufenden Strecke und wechselte vor deren Verengung auf eine Fahrspur auf die rechte Seite. Der hinter dem Beklagten Ziff. 1 fahrende Kläger fühlte sich hierdurch behindert. Er folgte dem Beklagten Ziff. 1 deshalb bis nach Büchenbronn hinein, bis dieser sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand anhielt, fuhr links neben ihn und stellte ihn – zunächst aus dem Auto heraus – zur Rede. Nach kurzer Zeit stellte der Kläger sein Fahrzeug etwas weiter vorne ab, begab sich zu Fuß zum Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 zurück und setzte den Disput mit dem weiterhin in seinem Fahrzeug sitzenden Beklagten Ziff. 1 fort. Der Kläger befand sich dabei im Bereich der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs. Der Beklagte fuhr schließlich vorwärts davon, worauf der Kläger zu Boden ging. Der Kläger wurde mit einem RTW in die Siloah-Klinik nach Pforzheim gefahren, wo eine Fußquetschung rechts, eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links sowie eine HWS Distorsion Grad I diagnostiziert wurden (Arztschreiben vom 30.11.2014).

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte Ziff. 1 habe ihn bei dem Fahrstreifenwechsel stark geschnitten, weshalb er ihn zur Rede gestellt und ihm die hieraus resultierende Gefährdung deutlich gemacht habe. Der Beklagte Ziff. 1 habe geäußert, die Polizei rufen zu wollen, der Kläger habe zugestimmt. Anstatt dies zu tun, sei der Beklagte Ziff. 1 dann aber vorwärts losgefahren. Der Kläger habe an die Scheibe geklopft und den Beklagten Ziff. 1 aufgefordert zu warten, bis die Polizei da sei. Der Beklagte Ziff. 1 sei jedoch weiter gefahren und habe dabei den rechten Fuß des Klägers überfahren, was zum […]


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