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Rechtsanwälte Kotz GbR

Amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit –  vorläufiger Ruhestand

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VG Meiningen –  Az.: 1 E 601/13 Me –  Beschluss vom 11.12.2013

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500, – EUR festgesetzt.
Gründe
Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, der Aufforderung der Antragsgegnerin, sich am 12.12.2013 amtsärztlich untersuchen zu lassen, Folge zu leisten, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist statthaft. Der Anwendungsbereich des § 123 Abs. 1 VwGO ist vorliegend eröffnet. § 123 Abs. 5 VwGO, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80und 80a VwGO gelten, ist nicht einschlägig. Die Anordnung des Dienstherrn an einen Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar. Derartige Untersuchungsanordnungen, die im Rahmen des Beamtenverhältnisses ergehen, sind nicht dazu bestimmt, Außenwirkung zu entfalten. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regelt die Untersuchungsanordnung einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, U. v. 26.04.2012 – 2 C 17/10 -, NVwZ 2012, 1483 ff.). Für den Antragsteller als Ruhestandsbeamten gilt insoweit nichts anderes, weil durch die Versetzung in den Ruhestand zwar das aktive Beamtenverhältnis beendet, jedoch gleichzeitig ein besonderes, durch besondere Rechte und Pflichten gekennzeichnetes Verhältnis zum letzten Dienstherrn begründet wird (vgl. VG Ansbach, B. v. 10.10.2013 – AN 11 E 13.01705 -, Juris).

Symbolfoto: Von Rocketclips, Inc. /Shutterstock.com

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwend[…]


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