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Wie wird ein WEG-Verwalter wirksam bestellt?

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Rechtsstreit um Grundstücksverkauf: OLG Karlsruhe klärt Anforderungen an Verwalterzustimmung und -nachweis
In einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) ging es um die Frage, welche Anforderungen an die Zustimmung und den Nachweis eines Verwalters bei der Veräußerung eines Grundstücks zu stellen sind. Der Fall drehte sich um einen Beschwerdeführer, der gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Maulbronn vorging. Das Amtsgericht hatte die Vorlage einer Zustimmung des Verwalters gemäß § 12 WEG in einer bestimmten Form sowie den Nachweis der Verwaltereigenschaft gefordert. Das Hauptproblem des Falles lag in der Klärung, ob die vorgelegten Dokumente und Protokolle ausreichen, um die Verwaltereigenschaft und die Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks nachzuweisen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 57/22  >>>

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Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts
Das Amtsgericht Maulbronn hatte in seiner Zwischenverfügung vom 14.04.2022 die Vorlage einer Zustimmung des Verwalters gemäß § 12 WEG zur Veräußerung in der Form des § 29 GBO (Unterschriftsbeglaubigung) sowie den Nachweis der Verwaltereigenschaft gefordert. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Verfügung Beschwerde ein und argumentierte, dass die Verwalterzustimmung und der Verwalternachweis bereits in grundbuchmäßiger Form übermittelt worden seien.
Die Beschwerde und die Argumente des Notars
Der Notar Dr. F. legte im Namen des Käufers Beschwerde ein und argumentierte, dass die Verwalterzustimmung und der Verwalternachweis bereits in grundbuchmäßiger Form übermittelt worden seien. Er verwies auf ein Protokoll einer Eigentümerversammlung, aus dem hervorgehen sollte, dass Frau S. zur Verwalterin bestellt wurde. Der Notar betonte, dass das Protokoll vermutlich von einem juristischen Laien formuliert worden sei und daher nicht die gleichen Anforderungen gelten sollten wie bei einem juristisch formulierten Text.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe
Das OLG Karlsruhe gab der Beschwerde teilweise statt. Es stellte fest, dass die Zwischenverfügung des Amtsgerichts in Teilen zu beanstanden sei. Insbesondere sei eine wirksame Verwalterbestellung nicht gegeben, sodass ein Eintragungshindernis bestehe. Allerdings erkannte das OLG kein Eintragungshindernis im Hinblick auf die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung, da ein entsprechendes Dokument vorlag.
Die Bedeutung des Beschlusses
Der Beschluss des OL[…]


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