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Gerichtsangabe Mahnbescheid – bei Klageerweiterung bleibt angegebenes Gericht zuständig

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Rechtsstreit um Zuständigkeit und Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung: Ein Labyrinth aus Verfahren und Vorschriften
In einem komplexen Fall, der sich über mehrere Jahre erstreckt, hat ein Versicherungsnehmer, wohnhaft im Bezirk des Landgerichts Berlin, gegen seine private Krankenversicherung, mit Sitz im Landgerichtsbezirk Coburg, geklagt. Der Kläger behauptet, die von der Versicherung in den Jahren 2015 bis 2019 vorgenommenen Beitragserhöhungen seien ungültig. Er argumentiert, dass die Erhöhungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen und zudem nicht von einem unabhängigen Treuhänder genehmigt wurden. Darüber hinaus fordert er die Rückzahlung zu viel gezahlter Prämien und Verzugszinsen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 102 AR 33/23 >>>

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Der Mahnbescheid und die Frage der Zuständigkeit
Komplexer Rechtsstreit um Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung: Zuständigkeitsfrage endlich geklärt, Hauptklage weiterhin offen. (Symbolfoto: PaeGAG /Shutterstock.com)

Der Kläger hat zunächst einen Mahnbescheid beim Amtsgericht Wedding beantragt und das Amtsgericht Coburg als zuständiges Gericht im Falle eines Widerspruchs benannt. Nachdem die Versicherung Widerspruch eingelegt hatte, wurde der Fall an das Amtsgericht Coburg übergeben. Der Kläger beantragte jedoch, den Rechtsstreit an das „zuständige Landgericht Berlin“ zu verweisen, da er dort seinen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht Coburg erklärte sich für unzuständig und verwies den Fall an das Landgericht Berlin.
Verwirrung um die Wahl des zuständigen Gerichts
Das Landgericht Berlin wies darauf hin, dass es möglicherweise unzuständig sei. Der Kläger habe durch seinen Mahnbescheidsantrag bereits eine Wahl getroffen, die nicht rückgängig gemacht werden könne. Beide Parteien äußerten sich in Schriftsätzen erneut zur Frage der Zuständigkeit. Das Landgericht Berlin erklärte sich schließlich für unzuständig und verwies den F[…]


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