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Notarielle Eigenurkunde – Anwendungsbereich

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OLG Zweibrücken, Az.: 3 W 54/15, Beschluss vom 09.11.2015

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Landau in der Pfalz vom 30. April 2015 aufgehoben.
Gründe
I.

Der Beteiligte und seine nach österreichischem Recht eingesetzte Sachwalterin (entspricht einer Betreuerin nach deutschem Recht) sind neben 15 weiteren Personen Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes. Mit notariellem Vertrag vom 8. September 2014 veräußerten sie diesen an eine Käuferin.

In dem notariellen Vertrag heiß es u.a.:

„IX Vollzugsauftrag

2. Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB diese Urkunde zu ergänzen oder abzuändern“

X. Genehmigung

Im österreichischen Recht gibt es keine Bestimmung, wonach die vom Bezirksgericht erteilte Genehmigung zur Wirksamkeit des Kaufvertrages dem anderen Vertragsteil mitgeteilt werden muss.“

Mit Nachtragsurkunde vom 23. April 2015 bevollmächtigte sich der beurkundende Notar, die zwischenzeitlich erteilte und bestandskräftige pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Bezirksgerichts F…../Österreich für alle Vertragsteile in Empfang nehmen und sie dem anderen Vertragsteil bekanntgeben zu dürfen. Zugleich beurkundete er die entsprechenden Kenntnisnahmen.

Der Notar hat den Vollzug der Urkunde im Grundbuch für die Beteiligten beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 hat das Grundbuchamt dem verfahrensbevollmächtigten Notar aufgegeben, den Nachweis zu führen, dass die Genehmigung des Bezirksgerichts von der Sachwalterin dem anderen Vertragsteil nach § 1829 BGB mitgeteilt worden sei. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die dem Notar erteilte Vollmacht die hier vorgenommene Bevollmächtigung zur Kenntnisnahme und Bekanntgabe der Genehmigung nicht abdecke.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten.

II.

Symbolfoto: Burdun/Bigstock

1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

2. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Die Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 GBO veranlasst. Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Im Ausgangspunk[…]


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