Kündigungsrecht in Pandemiezeiten: Lehrgangsanbieter verliert im Streit um Stornierung
In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Landshut die Berufung einer Klägerin abgewiesen, die Vergütung für einen Lehrgang im Bereich Pflege und Schutz von Bäumen verlangte. Der Beklagte hatte den Kurs vor dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie gebucht, sich jedoch später wegen der unklaren Lage zurückgezogen. Das Kernproblem des Falles lag in der Frage, ob der Beklagte das Recht hatte, den Dienstleistungsvertrag unter den besonderen Umständen der Pandemie zu kündigen.
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Rechtliche Grundlagen der Kündigung
Landshuter Gericht bestätigt: Pandemiebedingte Gesundheitsrisiken rechtfertigen außerordentliche Kündigung von Lehrgangsverträgen (Symbolfoto: Drazen Zigic /Shutterstock.com)
Das Amtsgericht hatte bereits in erster Instanz entschieden, dass der Beklagte den Dienstleistungsvertrag wirksam gekündigt hatte. Dabei wurde sowohl ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 621 Nr. 5 BGB als auch ein fristloses Kündigungsrecht nach § 626 BGB berücksichtigt. Die Klägerin argumentierte in der Berufung, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung nicht gegeben seien. Sie behauptete, dass der Lehrgang nicht unter die Definition eines Dienstverhältnisses von unbestimmter Dauer falle und dass kein fristloses Kündigungsrecht existiere.
Pandemie als wichtiger Grund für Kündigung
Das Landgericht stellte fest, dass die Pandemielage und die damit verbundene Gesundheitsgefährdung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten könnten. Es wurde argumentiert, dass die weltweite Pandemielage ein Umstand sei, der nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten liege und der eine Teilnahme am Lehrgang unzumutbar mache. Die damalige Unsicherheit bezüglich der Ansteckungsgefahr und das Risiko einer Covid-19-Infektion wurden als entscheidende Faktoren angesehen.
Abwägung der Interessen
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Interessen des Beklagten überwiegen. Obwohl die Klägerin Schutzm[…]