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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnmobilbeschädigung bei Fahrt unter Brückenunterführung

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Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 3 U 107/05
Beschluss vom 27.01.2006
Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, Az.: 13 O 2771/05

Leitsätze:
1. Fährt der Fahrer eines 3,08 m hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen 265 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe über 2,50 m ausgesprochen wird, in eine Brückenunterführung ein und beschädigt dadurch sein Fahrzeug, so handelt er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmindernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen.
2. In einem solchen Fall liegt kein „Augenblicksversagen“ vor.

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 27. Januar 2006 beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. November 2005 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnmobils F…, für das bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung besteht. Bereits seit 1999 hatte der Kläger Wohnmobile mit ähnlichen Abmessungen bei der Beklagten versichert.
Am 6. Mai 2005 fuhr der Kläger mit dem 3,08 m hohen Wohnmobil in W… mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h in eine Brückenunterführung, wobei das Dach des Wohnmobils mit der Brücke kollidierte. Es entstand ein Sachschaden von 10.589,70 €, den der Kläger mit seiner Klage geltend macht. Etwa 300 m vor der Unterführung befindet sich eine Wegweisertafel mit einem Verkehrszeichen 265 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, wonach ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge besteht, deren Höhe 2,50 m überschreitet. Ein weiteres Verbotsschild 265 befindet sich etwa 150 m vor der Unterführung. Schließlich ist ein solches Schild auch noch mittig auf der hellen Betonbrücke über der Unterführung angebracht.

Die Beklagte hat eine Schadensregulierung abgelehnt, weil der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe in Anbetracht der Gesamtumstände in subjektiver Hinsicht nicht grob fahrlässig gehandelt. Er habe sich mit seinem neuen Wohnmobil, das er erst wenige Tage zuvor übernommen hatte, in der ihm fremden Stadt W… vollkommen verfahren. […]


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