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Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

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Geldentschädigung und Persönlichkeitsrechtsverletzung: Ein komplexer Fall um Totenfürsorge und Angehörigenrechte
Das vorliegende Urteil beschäftigt sich mit einem komplexen und emotional aufgeladenen Thema: der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kontext der Totenfürsorge. Im Mittelpunkt steht die Klägerin, die eine Geldentschädigung für die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und des Totenfürsorgerechts fordert. Die Klägerin ist Angehörige eines Verstorbenen, dessen Asche in einer Flussbestattung beigesetzt wurde. Das rechtliche Hauptproblem liegt in der Frage, ob die Klägerin Anspruch auf eine Geldentschädigung hat, wenn der Wille des Verstorbenen bezüglich der Bestattungsart nicht eindeutig festgestellt werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 68/16  >>>

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Der Wille des Verstorbenen und die Rechte der Angehörigen
Geldentschädigung und Persönlichkeitsrechtsverletzung: Ein Fall, der die Komplexität und Sensibilität der Totenfürsorge und der Rechte der Angehörigen aufzeigt. (Symbolfoto: Dragana Gordic /Shutterstock.com)

Die Klägerin argumentiert, dass der Wille des Verstorbenen nicht ausreichend berücksichtigt wurde und ihre eigenen Rechte als Angehörige verletzt wurden. Das Gericht stellt klar, dass der Wille des Verstorbenen in der Regel Vorrang hat. Wenn der Totenfürsorgeberechtigte dem Willen des Verstorbenen folgt, ist eine Geldentschädigung für die Angehörigen grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht betont jedoch, dass die Klägerin die Beweislast für den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen trägt.
Beweislast und Darlegungslast
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils ist die Frage der Beweislast. Die Klägerin muss den Willen des Verstorbenen nachweisen, während der Totenfürsorgeberechtigte nur eine sekundäre Darlegungslast hat. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin in diesem Fall ihrer Beweislast nicht nachgekommen ist und daher keinen Anspruch auf Geldentschädigung hat.
Abwägung der Interessen und Persönlichkeitsrechtsverletzung
Das Gericht betont, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist, de[…]


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