Versicherungsrecht: Verantwortung des Prozessbevollmächtigten und Eintrittspflicht der Krankenversicherung
Im Mittelpunkt des Urteils des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: 5 U 106/18) vom 02.10.2019 steht die Frage, ob ein Versicherungsnehmer für das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten haftet, wenn durch dessen Handeln eine versicherungsrechtliche Obliegenheit verletzt wird. Im konkreten Fall ging es um den Abschluss eines Abfindungsvergleichs mit dem Schädiger eines Verkehrsunfalls, was laut der Versicherung einen Verstoà gegen das Aufgabeverbot des § 86 Abs. 2 VVG darstellte. Die Versicherung verweigerte daraufhin weitere Leistungen für unfallbedingte Krankheitskosten.
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Das Dilemma des Versicherungsnehmers
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung abgeschlossen und wurde in einem Verkehrsunfall verletzt. Nach dem Unfall schloss er einen Abfindungsvergleich mit dem Schädiger ab, was laut der Versicherung einen Verstoà gegen das Aufgabeverbot des § 86 Abs. 2 VVG darstellte. Die Versicherung verweigerte daraufhin weitere Leistungen für unfallbedingte Krankheitskosten, obwohl dem Kläger noch weitere Operationen bevorstanden.
Die Position der Versicherung
Die Versicherung argumentierte, dass der Kläger durch den Abschluss des Abfindungsvergleichs gegen die Obliegenheit des § 86 Abs. 2 VVG verstoÃen habe. Sie behauptete, dass der Kläger sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müsse, da dieser den Vergleich abgeschlossen hatte.
Das Urteil des Landgerichts
Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage des Versicherungsnehmers ab. Es folgte der Argumentation der Versicherung und stellte fest, dass der Kläger durch den Abschluss des Abfindungsvergleichs gegen die Obliegenheit des § 86 Abs. 2 VVG verstoÃen habe. Zudem müsse er sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hob das Urteil des Landgerichts auf und gab der Berufung des Klägers statt. Es stellte klar, dass dem Versicherungsnehmer das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht gemäà § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könne. Die Versicherung sei daher nicht berechtigt, ihre Eintrittspflicht für unfallbedingte Krankheitskosten unter Berufung auf § 86 Abs. 2 VVG zu versagen.
Dieses Urteil klÃ[…]