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Betriebsratsmitglied – Ausschluss wegen Fotomontage zum Nachteil des Vorsitzenden

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 5 TaBV 16/09
Urteil vom 17.12.2009

Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.03.2009 – 4 BV 168/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss- und Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob der Beteiligte zu 2) seines Amtes als Betriebsratsmitglied zu entheben ist.
Der antragstellende Betriebsrat (Beteiligte zu 1) hat 9 Mitglieder. Eines davon ist der Beteiligte zu 2). Die Beteiligte zu 3) betreibt einen metall- und elektroverarbeitende Betrieb, in dem der Antragsteller gebildet ist und der Beteiligte zu 2) arbeitet.
Der streitgegenständliche Konflikt zwischen den Beteiligten entzündete sich an zwei zusammengesetzten Fotoaufnahmen, -montagen. Ausgangsbild ist eine Ablichtung des Betriebsratsvorsitzenden, Herrn K., auf der Betriebsfeier 2008. Sie zeigt ihn in legerer Kleidung, mit Kopf und Brustpartie, an einem Cocktail trinkend. Die in großen Buchstaben gehaltene Bildunterschrift lautet: „Betriebsfeier 2008, F.“ (vgl. Bl. 5, 6 d. A.). Der Beteiligte zu 2) hat – nach seiner Darstellung – dieses Foto nur verwendet und nicht gefertigt.
Bei der ersten Fotomontage (vgl. Bl. 5 d. A.) wurde links oben in blasser, dünner Schrift und beiger Farbe mit Großbuchstaben der Satz eingefügt: „Unterdrücke niemals einen Furz. Er wandert dein Rückgrat hoch in dein Gehirn. Daher kommen dann die Scheiß Ideen.“ Ob diese Montage vom Beteiligten zu 2) stammt, oder ob es sich nur um einen Abzug eines Originals handelt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Jedenfalls schob der Beteiligte zu 2) diese Montage dem Vorsitzenden des Betriebsrats während der Betriebsratssitzung am 23.9.2008 verdeckt über den Tisch zu.
Bei der zweiten Montage (vgl. Bl. 6 d. A.) wurde dem Grundbild das Porträt des Werksleiters, Herrn H., in kleinem Format rechts oben eingefügt und darunter geschrieben: „H. und M. 2 Männer 1 Team“. Auch insoweit ist die Urheberschaft streitig.
Die zweite Fotomontage zeigte der Beteiligte zu 2) Ende September 2008 vor einer Betriebsratssitzung den Kollegen S., R. und der Kollegin M.. Außerdem sandte er sie in elektronischer Form per e-mail an die Kollegen S., G. und D. (vgl. Bl. 10, 27 d. A.).


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