Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az: 22 CS 13.2348
Beschluss vom 11.12.2013
I. Unter Abänderung von Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts A… vom 30. Juli 2013 wiederhergestellt bzw. angeordnet.
II. Der Antragsgegner trägt unter Abänderung von Nr. II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen einen Bescheid des Landratsamts A… vom 30. Juli 2013. Darin wurden ihm u.a. die mit Bescheid vom 30. September 1994 nach § 34c GewO erteilte Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes „Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen“ widerrufen (Ziffer 1 des Bescheids), ihm die Fortsetzung dieses Gewerbes untersagt (Ziffer 2) und er zur Vorlage des Erlaubnisbescheids innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids verpflichtet (Ziffer 3). Außerdem wurde ihm nach § 35 GewO die Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Bausparverträgen, Verkauf von Photovoltaikanlagen“ und darüber hinaus die Ausübung aller anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ab sofort untersagt (Ziffer 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 9). Das Landratsamt stützte den Bescheid u.a. auf unterlassene bzw. verspätet abgegebene Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowie Steuerschulden des Antragstellers.