Prozesskostenhilfe und Einkommensveränderungen: Ein Dilemma zwischen Mitteilungspflicht und Bedürftigkeit
In einem jüngst ergangenen Beschluss hat das Amtsgericht Riesa die Verfahrenskostenhilfe für eine Antragstellerin im Rahmen eines Umgangsverfahrens aufgehoben. Die Antragstellerin hatte ursprünglich Verfahrenskostenhilfe erhalten, da sie nur über ein geringes Einkommen in Form von Elterngeld verfügte. Später nahm sie eine Beschäftigung auf, informierte das Gericht jedoch nicht unverzüglich über diese wesentliche Einkommensverbesserung. Das Gericht hob daraufhin die Verfahrenskostenhilfe auf, gegen welche Entscheidung die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegte. Der Kern des rechtlichen Dilemmas liegt in der Frage, ob die Antragstellerin ihre verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse hätte mitteilen müssen, obwohl sie trotz der Einkommenssteigerung weiterhin als bedürftig im Sinne des Verfahrenskostenhilferechts gilt.
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Die Bedeutung der Mitteilungspflicht
Prozesskostenhilfe und Einkommensveränderungen: Ein Balanceakt zwischen Mitteilungspflicht und anhaltender Bedürftigkeit im Fokus des Amtsgerichts Riesa. (Symbolfoto: RAY-BON /Shutterstock.com)
Gemäß § 120a Abs. 2 ZPO ist der Beteiligte verpflichtet, wesentliche Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Das Amtsgericht Riesa ging davon aus, dass die Antragstellerin dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Sie hatte zwar eine Einkommensverbesserung erfahren, jedoch das Gericht nicht darüber informiert. Die Antragstellerin argumentierte jedoch, dass sie trotz der Einkommensverbesserung weiterhin nicht in der Lage sei, die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Unklarheit der Rechtslage
Die Rechtslage in Bezug auf die Mitteilungspflicht bei Einkommensverbesserungen ist nicht eindeutig. Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur vertritt die Auffassung, dass eine Mitteilungspflicht nur dann besteht, wenn die Einkommensverbesserung zu einer Änderung der Bewilligungsentscheidung führen würde. In diesem Fall wäre die Antragstellerin trotz der Einkommensv[…]