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Verkehrsunfall – Sechsmonatsfrist bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten

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OLG Dresden, Az.: 7 U 1181/13, Urteil vom 27.02.2014

I. Auf die Berufung der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 02.07.2013 – Az: 5 O 1146/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.299,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 sowie weitere 80,28 € zu bezahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verteilen sich wie folgt:

Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 1/8, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner weitere 7/8.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) 7/8 als Gesamtschuldner. Weiterhin haben die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der beiden Drittwiderbeklagten zu tragen. Die Klägerin trägt 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 1) auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B.

Nach Rücknahme der – verfristeten – Berufung des Beklagten zu 1) war  noch über die von der Klägerin sowie den beiden Drittwiderbeklagten eingelegte  Berufung  zu befinden.

Dabei erweist sich die zulässige Berufung als auch in der Sache erfolgreich.

Denn zu Recht rügt die Berufung, dass es der Beklagtenseite vorliegend verwehrt war, ihre Widerklageforderung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten zu berechnen.

Ein Unfallgeschädigter kann nämlich – fiktiv – die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes regelmäßig nur dann abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, s. nur BGH N[…]


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