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Entgeltfortzahlungsanspruch – Erschütterung des Beweiswerts Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung: Ein komplexer Fall im Pflegebereich entschieden
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein wurde ein komplexer Fall im Bereich der Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung verhandelt. Die Klägerin, eine Pflegeassistentin, hatte ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet und war während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte, ihr Arbeitgeber, verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Abgeltung weiterer Urlaubstage. Das Hauptproblem des Falles lag in der Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung und zusätzliche Urlaubsabgeltung hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 203/22 >>>

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Die Rolle der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Komplexer Fall in der Pflege: Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung entschieden – Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein beleuchtet die Glaubwürdigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Arbeitgeberpflichten. (Symbolfoto: nitpicker /Shutterstock.com)

Die Klägerin war im Zeitraum vom 05.05.2022 bis zum 15.06.2022 arbeitsunfähig erkrankt, was durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt wurde. Die Beklagte argumentierte, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht echt sei, da sie zeitlich mit der Kündigungsfrist übereinstimmte. Das Arbeitsgericht Lübeck hatte jedoch entschieden, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausreichend Beweis für die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin darstellten.
Die Frage der Urlaubsabgeltung
Die Klägerin hatte darüber hinaus behauptet, dass ihr zusätzlich zu der bereits von der Beklagten geleisteten Urlaubsabgeltung Abgeltung für weitere 5 Urlaubstage zustehe. Sie argumentierte, dass die Urlaubsansprüche aus dem vorherigen Kalenderjahr nicht verfallen seien, da die Beklagte ihre Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt habe. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin in diesem Punkt teilweise recht und sprach ihr eine zusätzliche Urlaubsabgeltung für 3 Tage zu.
Berufung und endgültige Entscheidung
Die Beklagte legte gegen das Urteil des Arbe[…]


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