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Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs nach Forderungsabtretung

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Der Fall, der vom Oberlandesgericht Brandenburg unter dem Aktenzeichen 3 W 77/19 behandelt wurde, dreht sich um die Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen nach einer Forderungsabtretung. Die Antragstellerin wurde durch einen Zuschlagbeschluss Eigentümerin eines Grundstücks. Später bestellte der damalige Geschäftsführer der Antragstellerin zwei Briefgrundschulden, die im Grundbuch eingetragen wurden. Diese Grundschulden wurden dann an die (X) GmbH abgetreten. Die Antragstellerin wollte die Grundschuldbriefe für kraftlos erklären lassen, was vom Amtsgericht abgelehnt wurde. Das Hauptproblem liegt in der Frage der Antragsberechtigung und der Glaubhaftmachung des Verlusts der Grundschuldbriefe.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 77/19 >>>

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Wer ist antragsberechtigt?
Das Amtsgericht wies den Antrag der Antragstellerin zurück, da sie nach § 467 Abs. 2 FamFG nicht antragsberechtigt sei. Die Antragstellerin sei nicht die materiell Berechtigte aus der Grundschuld, da die Rechte durch die Abtretung an die (X) GmbH übergegangen seien. Das Gericht stellte klar, dass nur der Grundschuldgläubiger als Inhaber des dinglichen Rechts antragsberechtigt ist.
Glaubhaftmachung des Verlusts
Ein weiterer kritischer Punkt war die Glaubhaftmachung des Verlusts der Grundschuldbriefe. Das Amtsgericht führte aus, dass der Verlust der Grundschuldbriefe nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es sei wahrscheinlich, dass der Geschäftsführer der Zessionarin, also der (X) GmbH, diese noch in Besitz habe.
Beschwerde und weitere Einwände
Die Antragstellerin legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Geschäftsführer der Zessionarin noch im Besitz der Briefe sei. Sie stellte auch die Wirksamkeit der Abtretung in Frage. Das Amtsgericht half der Beschwerde jedoch nicht ab und legte den Fall dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
Endgültige Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es führte aus, dass die Antragstellerin nicht antragsberechtigt sei, da sie nicht die materiell Berechtigte aus der Grundschuld ist. Die Antragstellerin konnte auch nicht durch ihre Stellung als Grundstückeigentümerin antragsberechtigt werden. Es fehlte an einer wirksamen Ermächtigung des tatsächlichen Rechtsinhabers, das Recht im eigenen Namen geltend zu machen.
Kosten und abschließende Bemerkungen
Die Kostenentscheidu[…]


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