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Energiepreispauschale – Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers – Rechtsweg Finanzgericht

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Energiepreispauschale: Arbeitsgericht oder Finanzgericht zuständig?
Im Zentrum der rechtlichen Diskussion steht die Frage nach dem zuständigen Rechtsweg bei Ansprüchen, die sich aus spezifischen gesetzlichen Regelungen ergeben, hier am Beispiel der Energiepreispauschale. Ein Arbeitnehmer macht gegenüber seinem Arbeitgeber einen Zahlungsanspruch geltend, der auf Grundlage des Einkommensteuerrechts entsteht. Dies wirft die grundlegende Frage auf, ob solche Ansprüche unter die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen oder ob sie aufgrund ihrer steuerrechtlichen Natur in den Bereich des Finanzrechts und somit in die Zuständigkeit der Finanzgerichte gehören. Die Klärung dieser Frage ist von entscheidender Bedeutung, da sie die Zugänglichkeit und das Verfahren für die Durchsetzung solcher Ansprüche direkt beeinflusst. Es handelt sich hierbei um eine Thematik, die sowohl arbeitsrechtliche als auch steuerrechtliche Komponenten beinhaltet und somit eine interdisziplinäre juristische Betrachtung erfordert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ta 240/23   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt, dass für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Energiepreispauschale die Zuständigkeit beim Finanzgericht liegt, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf weist die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf zurück.
Kosten des Verfahrens: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100,00 EUR festgelegt.
Rechtswegabgrenzung: Das Arbeitsgericht ist nicht zuständig für den Anspruch des Klägers auf die Energiepreispauschale, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.
Anspruchsgrundlage: Die relevante Anspruchsgrundlage ist in den §§ 112 ff., 117 EStG (Einkommensteuergesetz) verankert.
Rolle des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber fungiert lediglich als „Zahlstelle“ für die Energiepreispauschale und ist nicht der eigentliche Anspru[…]


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