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VG Cottbus –  Az.: 8 L 153/21 – Beschluss vom 16.04.2021

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung, wofür auf die Ausführungen unter Ziffer 2. Bezug genommen wird.

2. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerinnen,

1. den Elternbrief der Antragsgegnerin vom 12. April 2021 insoweit aufzuheben, wie eine Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht unter Vorlage eines negativen Testergebnisses angeordnet wird,

2. die der Antragstellerin zu 2. in dem Schreiben vom 12. April 2021 aufgegebene Dokumentationspflicht aufzuheben,

3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Nachweis über die Einstufung als Hausmüll für die konkret ausgegebenen sechs Selbsttests der Firma NanoRepro AG mit der Bedienungsanleitung der Firma Viromed zu führen,

4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Nachweis zu führen, dass die richtigen Selbsttests an sie gegeben wurden,

5. die nicht anlassbezogene Testverpflichtung für die Antragstellerin zu 1. insgesamt aufzuheben und es ihr im Rahmen des Eilverfahrens zu ermöglichen, ab dem 19. April 2021 an der Präsenzbeschulung auch ohne Testverpflichtung teilzunehmen,

hilfsweise die Präsenzverpflichtung für die Antragstellerin zu 1. aufzuheben, wenn diese bestehen sollte,

hat keinen Erfolg.

a) Die Anträge zu 1. bis 4. legt das Gericht gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus, da sich diese Anträge ersichtlich gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. April 2021 richten, bezüglich dessen in einem Hauptsacheverfahren eine allgemeine Leistungsklage statthaft wäre. Denn bei diesem Schreiben handelt es sich um ein bloßes Informationsschreiben ohne Regelungscharakter, das die Eltern der Schülerinnen und Schüler lediglich über die ab dem 19. April 2021 geltenden Schutzmaßnahmen nach § 17a der Siebten V[…]


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