OLG Dresden – Az.: 17 W 1083/16 – Beschluss vom 30.11.2016
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der – weder mit dem nach §§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG vorgeschriebenen Vermerk noch sonst mit einer Datumsangabe versehene – Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden aufgehoben.
Die Kostenrechnung des Antragsgegners Nr. … vom 16.06.2015 wird dahin geändert, dass die unter Position 2 abgerechnete Beratungsgebühr entfällt, die Summe der umsatzsteuerpflichtigen Beträge daher jetzt 414,69 € beträgt und sich der Rechnungsbetrag einschließlich 19 % Umsatzsteuer (= 78,79 €) auf 493,48 € beläuft. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragstellern den zuviel empfangenen Betrag von 529,85 € (= 1.023,33 € – 493,48 €) zu erstatten.
Für beide Instanzen werden Kosten weder erhoben noch erstattet.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Antrag der Kostenschuldner auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen den ihnen jeweils am 12.08.2016 zugestellten Beschluss, auf den Bezug genommen wird, haben die Antragsteller am 12.09.2016 Beschwerde eingelegt; sie verfolgen ihr Begehren unverändert weiter. Der Antragsgegner hält das Rechtsmittel für unbegründet. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht ihren zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antrag ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung der Kosten(be)rechnung zu deren Abänderung. Zugleich ist gemäß § 90 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GNotKG die Erstattungsverpflichtung des Notars in Höhe des zuviel empfangenen Betrages auszusprechen.
Die unter Pos. 2 abgerechnete Beratungsgebühr Nr. 24200 KV-GNotKG, in Rechnung gestellt für „erbrechtliche Beratung“, ist nicht schon allein deshalb entstanden und zu zahlen, weil der Notar im ersten Teil des insgesamt etwa eine halbe Stunde dauernden Termins vom 22.12.2014 mit den Antragstellern über deren erbrechtliche Angelegenheiten sprach, dabei gewisse Ratschläge gab und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nannte. Wie das eingeholte Gutachten der Ländernotarkasse zutreffend ausführt und auch der Notar nicht bezweifelt, ist über die Erbringung von Beratungsleistungen hinaus zusätzliche Voraussetzung, dass die Antragsteller als Rechtsuchende nach der Beratung verlangt, sie dem Notar einen entsprechenden Beratungsauftr[…]