Bundesgerichtshof
Az: VI ZB 18/06
Beschluss vom 15.05.2007
Leitsatz:
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 – X ZB 7/06).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 572,30 EUR
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Mietwagenkosten in Höhe von 572,30 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Daneben begehrt er den Ersatz des auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 33,93 EUR nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Ausnahme der begehrten Zinsen beim Freistellungsanspruch antragsgemäß verurteilt. Den Streitwert hat es auf 572,30 EUR festgesetzt. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Berufungswert werde überstiegen, da die geltend gemachten anrechnungsfreien vorgerichtlichen Anwaltskosten dem Streitwert hinzuzurechnen seien. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung als unzulässig verworfen. Das Amtsgericht habe den Streitwert zutreffend festgesetzt. Die vom Kläger geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil es sich um eine Nebenforderung im Sinne dieser Vorschrift handle. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre ursprünglich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gegebene Zulässigkeit ist jedoch weggefallen, weil die hier maßgebliche Rechtsfrage inzwischen durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs geklärt ist und das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat.
Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2007 (X ZB 7/06), der inzwischen in juris veröffentlicht worden ist und dem sich der entscheidende Senat anschließt, ist höchstrichterlich geklärt, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend[…]