Viele Autofahrer wissen bereits, dass es inzwischen eine Winterreifenpflicht in Deutschland gibt. Dennoch herrscht hinsichtlich der konkreten gesetzlichen Regelungen oftmals Unsicherheit. Gibt es ein genaues Datum, ab wann man nur noch mit Winterreifen fahren darf? Und welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht? Diese und noch weitere Fragen rund um die Winterreifenpflicht in Deutschland sollen im Folgenden beantwortet werden.
Gesetzliche Grundlage und Umfang der Winterreifenpflicht
Die Rechtsgrundlage der Winterreifenpflicht findet sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort ist in § 2 Absatz 3a festgehalten, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte sogenannte M+S-Reifen Pflicht sind. Neben den klassischen Winterreifen zählen auch Ganzjahres- bzw. Allwetterreifen, wenn sie mit dem M+S-Symbol auf der Seitenwand gekennzeichnet sind. Die Winterreifenverordnung erlaubt demnach auch die Nutzung solcher Matsch+Schnee-Reifen. Da reine Winterreifen also nicht zwingend erforderlich sind, taucht der Begriff „Winterreifen“ auch nicht in der StVO auf. Von der Winterreifenpflicht sind alle Auto-, Lkw-, Bus- und Motorradfahrer betroffen. Besondere Vorsicht ist bei Mietwagen geboten. Hier ist nicht der Vermieter, sondern der Fahrer des Mietwagens für die korrekte Bereifung verantwortlich. Deshalb sollte man als Kunde explizit nach einem Fahrzeug mit Winterreifen verlangen. Obwohl Anhänger nicht mit wintertauglichen Reifen ausgestattet sein müssen, sollte auch der Anhänger aus Sicherheitsgründen nur mit Winterreifen genutzt werden.
Der Zeitraum der Winterreifenpflicht
Ein festes Datum, ab wann Autofahrer Winterreifen aufziehen müssen, ist im Gesetz nicht genannt. Vielmehr sieht die Regelung eine sogenannte situative Winterreifenpflicht vor. Dies bedeutet, dass die Winterreifenpflicht von den Witterungsverhältnissen abhängt. Da die Wetterverhältnisse in Deutschland nicht vorhersehbar auftreten, wird im Allgemeinen der Zeitraum von Oktober bis Ostern empfohlen. Auf diese Weise umgeht man die Gefahr, von einem Wetterumschwung überrascht zu werden und man ist für einen plötzl[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: I OLG 123/19 – 4 SsOWi 119/19 – Beschluss vom 05.06.2019 1. Die Sache wird zur Fortbildung des Rechts an den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. 2. Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde […]